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Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich der Höhe eines Abfindungsbetrags
BAG Erfurt, AZ: 1 AZR 132/14, 13.10.2015
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Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen.

Der tatsächliche Wille von Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat.
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