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Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Sozialplanleistung
BAG Erfurt, AZ: 10 AZR 45/96, 31.07.1996
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Eine Leistungsausschlussklausel, nach der solche Arbeitnehmer keine Sozialplanleistungen erhalten, die nach ihrem Ausscheiden 52 Wochen lang Arbeitslosengeld und danach übergangslos Altersrente beziehen können, verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

Betriebspartner sind bei einer Vereinbarung eines Sozialplans frei in ihrer Entscheidung, welche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in welchem Umfange ausgeglichen oder gemildert werden sollen.

Betriebsvereinbarungen und insbesondere Sozialpläne unterliegen der gerichtlichen Kontrolle dahin, ob die getroffene Regelung den § 75 BetrVG normierten Grundsätzen genügt.
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