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Beweislastverteilung bei fingiertem Verkehrsunfall
OLG Köln, AZ: 9 U 122/09, 02.03.2010
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Für den Nachweis eines Unfalls i.S.v. § 12 II Abs. 1 f AKB kommen dem Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen zugute.

Dem Versicherer obliegt der Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadensereignis vorsätzlich gem. § 61 VVG a.F. herbeigeführt hat.

Indizien für eine Unfallmanipulation können sein: eine Lüge des VN vor Gericht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall; mangelnde Kompatibilität der Unfallschilderung mit dem Schadensbild am Kfz; Bestreiten der ihm zugeschriebenen - nicht plausiblen - Angaben zum Unfallhergang sowohl in einem Schadensgutachten als auch in einer unter seinem Namen gefertigten und abgesandten Schadensanzeige durch den VN; Unfall zur Nachtzeit ohne neutrale Zeugen; eindeutige Haftungslage; Eingeständnis der Alleinschuld noch an der Unfallstelle; erheblicher Sachschaden an einem Pkw der Oberklasse; Vorschäden am betroffenen Pkw, wobei der letzte Schadensfall die gleiche Stelle betraf, erst rd. zwei Monate zurücklag und ebenso wie der jetzige Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde; nicht nur die beteiligten Fahrer, sondern auch die Halter der Kfz sind bei demselben Arbeitgeber beschäftigt; beide Fahrzeugführer gaben in den zwölf Monaten vor dem Unfall die eidesstaatliche Offenbarungsversicherung ab.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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