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Zum Duldungsanspruch eines verjährten Beseitigungsanspruchs einer baulichen Veränderung; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1, 48 WEG
AG München, AZ: 482 C 349/10, 14.12.2010
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Bei der Errichtung der Gitterbox in einer Tiefgarage handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die genehmigungsbedürftig ist, § 22 Satz 1 WEG.

Ein Duldungsanspruch kann nicht verwirken, wenn der Eigentümer in der Nutzung seines Stellplatzes beim Ein- und Ausparken beeinträchtigt ist.

Ein Wohnungseigentümer muss die Beseitigung auch dann dulden, wenn er die bauliche Veränderung nicht selber vorgenommen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwalt verjährung Verwirkung bauliche Veränderung