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Nachstellung mit Todesfolge: Herbeiführen des tödlichen Erfolgs durch ein selbstschädigendes Verhalten (Suizid) des Opfers
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 375/16, 15.02.2017
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Führt das Opfer einer Nachstellung den tödlichen Erfolg im Sinne des § 238 Abs. 3 StGB durch ein selbstschädigendes Verhalten (Suizid) herbei, ist der tatbestandsspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg bereits dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war.

Unrechtskern der Nachstellung nach § 238 Abs.1 StGB ist die Einschränkung der Autonomie des Opfers bei seiner Lebensführung durch Einwirkungen seitens des Täters. Da diese Einwirkungen im Regelfall psychischer Natur sind, kann das Maß einer noch verbleibenden Autonomie bei der Entscheidung des Opfers, dem psychischen Druck nachzugeben und zu seinem eigenen Schutz sein Leben tiefgreifend zu ändern, rechtlich keine Bedeutung haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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