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Abgrenzung zwischen "Zu schnell fahren" und "Alleinerennen", § 315d Abs.1 Nr.3 StGB
LG Stade, AZ: 132 Qs 88/18, 04.07.2018
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Der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang dienen regelmäßig dem "möglichst" schnellen Vorankommen, sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss.

Ein Renncharakter ist (erst) gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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