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Keine Abfindungsangebot für alte Mitarbeiter diskriminierend, § 3 AGG ?
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 911/08, 25.02.2010
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Ältere Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber generell von einem Personalabbau ausnimmt, werden grundsätzlich auch dann nicht iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unmittelbar gegenüber jüngeren Arbeitnehmern benachteiligt, wenn der Personalabbau durch freiwillige Aufhebungsverträge unter Zahlung attraktiver Abfindungen erfolgen soll.

Die subjektive Einschätzung einzelner älterer Arbeitnehmer, es sei für sie wirtschaftlich attraktiver, unter Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden als im Arbeitsverhältnis zu verbleiben - etwa in der Hoffnung oder Erwartung, sich neue Einkommensquellen zu erschließen -, kann nach dem Regelungszweck des AGG eine Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht begründen.

Wird den älteren, aus der Personalabbaumaßnahme ausgenommenen Arbeitnehmern mittels einer Altersteilzeitregelung ein gleitender Übergang in die Altersrente und somit eine weitere Teilnahme am Erwerbsleben ermöglicht, stellt dies ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel iSd. § 10 S 1 AGG dar, weshalb dann die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gerechtfertigt ist.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses unter Zahlung von Abfindungen trifft. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindungen dem Grunde und der Höhe nach in einer Betriebsvereinbarung oder in einem vom Arbeitgeber aufgestellten Regelungsplan festgelegt sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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