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Wer am Arbeitsplatz Gerüchte verbreitet muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, § 626 BGB
LAG Stuttgart, AZ: 17 Sa 52/18, 14.03.2019
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Einen in Sinne einer fristlose Kündigung „an sich“ rechtfertigenden Grund stellen u. a. grobe Beleidigungen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten (BAG, 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Kollegen aufstellt, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen

Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen (hier: die unzutreffende Behauptung, der Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden) per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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