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Private Nutzung des Dienstwagens - Abmahnung oder Kündigung ?
LAG Mainz, AZ: 5 Sa 291/18, 24.01.2019
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Eine unwirksame außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann dem Grunde nach gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist.

Eine Kündigung scheidet aus, wenn mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet sind, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken.

Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs 2 BGB iVm. § 323 Abs 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist.

Die unerlaubte private Nutzung eines Dienstwagens stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die an sich geeignet ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.

Eine Verdachtskündigung ist auch als ordentliche Kündigung nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Dies gilt zum einen für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als solchen. Dies gilt zum anderen für die inhaltliche Bewertung des fraglichen Verhaltens und die Interessenabwägung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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