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Zu den Grenzen und dem Umfang eines Notwegerechts, § 917 BGB
OLG Hamm, AZ: I-5 U 30/19, 18.11.2019
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Im Rahmen von § 917 BGB ist zwischen dem Nutzungsrecht als solchem
und dem konkreten Umfang zu differenzieren: Wird eine Klage auf Unterlassung
einer Wegbenutzung abgewiesen, so steht nicht zugleich der Umfang des
Wegerechts abschließend fest.

Das Notwegerecht ist sowohl im Hinblick auf die Überfahrtsbreite zum Grundstück als auch in der zu nutzenden Länge des Privatweges zu beschränken. Der Wortlaut des § 917 Abs. 1 BGB nimmt eine Beschränkung auf bestimmte Flächen eines Grundstücks, die in Anspruch genommen werden können, nicht vor.

Im Interesse des Eigentümers des notleidenden Grundstücks, dieses in angemessener Weise wirtschaftlich zu nutzen, hat der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks zu dulden. Dieser Zweck lässt sich nur verwirklichen, wenn die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks uneingeschränkt möglich ist.

Im Rahmen der Ausübung eines Notwegerechts ist allerdings der Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt. Die inhaltliche Beschränkung des Eigentumsrechts des Nachbarn kann nämlich nur so weit reichen, wie sie zur Behebung der Notlage des gefangenen Grundstücks erforderlich ist.

Daher hat das Interesse des Notwegeberechtigten an dem für ihn effizientesten Verlauf gegenüber dem Interesse des DuIdungsverpflichteten zurückzustehen.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist ein Notwegerecht mit einer Überfahrtsbreite von 3 Metern zuzubilligen. Die Zuerkennung einer Überfahrtsbreite von 3 Metern ist der Tatsache geschuldet, dass es bei einem Wohngrundstück notwendig ist, dieses mit Kraftfahrzeugen erreichen zu können.

Das Notwegerecht stellt regelmäßig einen gravierenden Eingriff in das Eigentum des
Nachbarn dar, weshalb an die Notwendigkeit ebenso wie an den Umfang der Verbindung strenge Anforderungen zu stellen sind. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es zuzumuten, eine Außenanlagen (Garagen) einer Verkürzung der befahrbaren Wegfläche anzupassen, auch wenn diese Maßnahme umständlicher, weniger bequem und kostspieliger ist als die uneingeschränkte Inanspruchnahme des Privatweges.

Eine Beschränkung des Notwegerechts auf einzelne Personen ist nicht auszusprechen. Berechtigter ist zwar grundsätzlich (nur) der Eigentümer des notleidenden Grundstücks. Lediglich obligatorisch Nutzungsberechtigte oder sonstige Dritte können allerdings mit Gestattung des Eigentümers das diesem zustehende Notwegrecht ausüben.

Die Ausübung eines Notwegerechts kann von der Zahlung einer Geldrente abhängig gemacht werden. Insoweit kann dem Notwegeverpflichteten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen, wenn der Eigentümer des notleidenden Grundstücks die Zahlung einer bezifferten Geldrente nicht geleistet hat.

Die Inanspruchnahme des Notweges zum Abstellen und Rangieren von Baufahrzeugen sowie zur Durchführung von Sanierungsarbeiten ist vom Notwegerecht nicht gedeckt. Die Zulässigkeit einer solchen weitergehenden Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks richtet sich vielmehr nach dem in § 24 Abs. I NachbG NRW geregelten Hammerschlags- und Leiterrecht.

Für die entgangene Nutzung einer Garage be steht grds. kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da es sich bei einer Garage nicht um ein Wirtschaftsgut von allgemeiner zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung handelt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn in zumutbarer Entfernung keine Abstellmöglichkeiten bestehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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