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Sanierungsbeschluss muss die Höhe der Kosten und die Art der Finanzierung festlegen; § 21 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 4/19, 28.01.2020
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Bei der Beschlussfassung über die Instandsetzungsmaßnahme ist auch über die Finanzierung zu beschließen. Hierbei sind insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer zu beachten. Dies erfordert ggf. eine Kosten-Nutzen-Analyse und die Klärung der Kostenfrage und der Finanzierung.

Erforderlich ist ferner, dass die Eigentümer auch über die Höhe der Kosten eine Entscheidung treffen. Daher muss in dem Protokoll die Höhe der Kosten Erwähnung finden oder es muss eine Bezugnahme auf ein konkretes Angebot der ausführenden Firma erfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Instandsetzung Instandhaltung Rücklage Sonderumlage