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Sonnensegel als bauliche Veränderung???, §§ 22, 14 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/19, 28.02.2020
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Gehören zu einem Sonnensegel zwei fest in den Gartenboden eingelassene Punktfundamente aus Beton, mit denen die Rohrgestänge des Sonnensegels verschraubt werden, stellt dies eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Markise sonnensegel Garten Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop