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Nachträgliche Anfechtungsklage trotz vorheriger Zustimmung? / Zur Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung
LG Rostock, AZ: 1 S 115/18, 10.05.2019
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Ein Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 242 BGB kann nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil der klagende Wohnungseigentümer seine Einwendungen nicht bereits in der Wohnungseigentümerversammlung vorgebracht hat.

Anerkanntermaßen kann selbst derjenige Wohnungseigentümer, der in der Wohnungseigentümerversammlung für einen Beschluss stimmt, diesen gemäß § 46 WEG anfechten.

In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen (Ist-Rücklage) und zusätzlich auch die noch geschuldeten Zahlungen (Soll-Rücklage) auszuweisen (BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09).

Entscheidend ist hier allein, ob die Zahlung auf die Rücklage tatsächlich im Jahr 2015 zugeflossen ist. Ohne Relevanz ist hingegen, ob die Zahlung berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist, ob sie für das laufende oder das kommende Wirtschaftsjahr bestimmt ist und ob bereits eine Umbuchung auf ein ggf. gesondert geführtes Rücklagenkonto vorgenommen wurde.

In die Jahresgesamtabrechnung sind alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlichen Zahlungsflüsse, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Verbrauch von Brennstoff stehen, einzustellen (sog. Abflussprinzip); während in den Einzelabrechnungen die auf den konkreten Verbrauch entfallenden Kosten nach den Vorgaben der HeizkostenVO zu verteilen sind (BGH, Urteil vom 17.02.2012, V ZR 251/10).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Eigentümerversammlung Abstimmung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Jahresabrechnung Instandhaltungsrücklage Rechtsmissbrauch Rechtsmißbrauch