Detailansicht Urteil
Nachträgliche Anfechtungsklage trotz vorheriger Zustimmung? / Zur Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung
LG Rostock, AZ: 1 S 115/18, 10.05.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 30/18, 19.06.2018
-
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 27/12, 17.04.2014
-
AG Hamburg-Mitte, AZ: 980a C 28/12, 27.11.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 44/09, 04.12.2009
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Eigentümerversammlung Abstimmung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Jahresabrechnung Instandhaltungsrücklage Rechtsmissbrauch Rechtsmißbrauch
Ähnliche Urteile
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Wie muss über eine jahresübergreifende Sonderumlage abgerechnet werden?
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abmahnung Anfechtungsklage Organisationsbeschluss Veränderung Abschleppen Garage Verwaltungsbeirat Beirat Kurioses Arzthaftung Teilungserklärung Wohnungseigentümer Eigentümerversammlung Miete Treppenlift Schimmel Verkehrsunfall Kündigung Tierhaltung Telefonwerbung Beschluss Nachbarrecht Sondereigentum Makler Wurzeln Mietminderung Eigenbedarfskündigung Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Nutzungsentschädigung Gemeinschaftseigentum Gegenabmahnung Verwalter Einstimmigkeit Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
