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Zu den Grenzen der Vorbefassung durch die Eigentümergemeinschaft/ Zu den Grenzen eines Anspruchs auf einen sog. Zweitbeschluss; §§ 21 Abs. 4 und 8 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 103/19, 13.02.2020
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Begehrt ein Eigentümer die Herabsetzung einer Sicherheitsleistung für eine bauliche Veränderung, muss er zunächst versuchen, auf der Eigentümergemeinschaft eine Einigung zu erzielen.

Ist Gegenstand der angekündigten Beschlussfassung die Herabsetzung von 10.000,00 € auf 3.000,00 €, so war die Gemeinschaft nur mit dieser Herabsetzung vorbefasst.

Ficht der Eigentümer diesen Negativbeschluss an und kommt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Sicherheit von 10.000,00 € zu hoch, eine Herabsetzung von 3.000,00 EUR zu niedrig angesetzt ist, ist das Gericht nicht befugt, einen dazwischenliegenden Betrag auszuurteilen, da die Eigentümer insoweit nicht vorbefasst waren und die Ersetzungsklage ist bereits deshalb abzuweisen.

Aufgrund der Bestandskraft eines Beschlusses ist im Folgeverfahren der Einwand ausgeschlossen, der Beschluss habe seinerzeit nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen (BGH NJW 2012, 2955). Nach der Konzeption des WEG soll über die Frage, ob ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht oder nicht abschließend im fristgebundenen Anfechtungsverfahren entschieden werden.

Dieses schließt nach allgemeiner Auffassung auch einen Anspruch auf einen abändernden Zweitbeschluss aus, wenn nicht schwerwiegende Umstände das Festhalten an der bestehenden Regelung als unbillig erscheinen lassen, wobei überwiegend nur solche Umstände als berücksichtigungsfähig angesehen werden, die bei der Beschlussfassung noch nicht berücksichtigt wurden oder werden konnten und auch durch ein Beschlussanfechtungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Vorbefassung Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft