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Verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch am Jahresende?
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 77/13, 05.08.2014
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In Tarifverträgen kann von den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes auch zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden. Dies gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht für Abweichungen von den §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 BUrlG.

Aus § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG folgt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen durch eine tarifliche Regelung grundsätzlich nicht am Ende des Urlaubsjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, ihn in Anspruch zu nehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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