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Abgelehnter Eilantrag gegen Schließung eines Eiscafés zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus
VG Minden, AZ: 7 L 246/20, 27.03.2020
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Die Schließung eines Eiscafes ist zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 erforderlich und somit eine notwendige Maßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Bei einer weiter erlaubten eingeschränkten Öffnung des Eiscafés, etwa durch Außer-Haus-Verkauf, bestünde die erhebliche Gefahr, dass durch die Bildung von Warteschlagen vor dem Café eine Weiterverbreitung des Virus begünstigt wird.

Zu Gunsten der Schließung eines Eiscafés wirkt, dass es sich bei Kaffeespezialitäten und Eiskreationen nicht um lebenswichtige Güter zur Versorgung der Bevölkerung, sondern lediglich um verzichtbare Genussmittel handelt.
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