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Fahrerlaubnisbehörde untersagt es Fahrradfahrerin weiter Fahrrad zu fahren
VG Augsburg, AZ: Au 17 K 18.1240, 09.09.2019
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Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist dann anzuordnen, wenn der Betroffene mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille ein Fahrrad führt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fahrer keinen Führerschein hat.

Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, kann die Fahrerlaubnisbehörde ihm untersagen oder beschränken, mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am Verkehr teilzunehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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