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Shariahpolizei-Warnwesten sind keine keine Uniformen oder Uniformteile i.S.d. § 3 Abs. 1 VersG
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 427/17, 11.01.2018
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Handelsübliche orange, ärmellose und im Kragenbereich vorne ausgeschnittene Warnwesten, die auf ihrer Rückseite mit dem Schriftzug ”Sharia Police" versehen sind und von Personen getragen werden, die junge Muslime zu zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee bewegen wollen, sind keine Uniformen oder Uniformteile i.S.d. § 3 Abs. 1 VersammlG.

Ein Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung liegt nur vor, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen.

§ 28 i.V.m. § 3 Abs. 1 VersammlG ist kein Erfolgsdelikt, sodass die bei der gebotenen restriktiven Auslegung vorausgesetzte suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung nicht tatsächlich eingetreten sein muss.
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