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Anspruch auf Schockschadensersatz setzt pathologische Fassbarkeit der psychischen Beeinträchtigung voraus
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 97/88, 04.04.1989
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Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tode naher Angehöriger können, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung iS des BGB § 823 Abs 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden.

Die Kosten für eine gebuchte und dann wegen eines Trauerfalls (Tod eines nahen Angehörigen) nicht angetretene Urlaubsreise sind keine Beerdigungskosten iS des BGB § 844 Abs 1.
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