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Allgemeiner Beschäftigungsanspruch einer Ärztin
LAG Kiel, AZ: 3 SaGa 7 öD/19, 06.02.2020
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Eine Freistellung nach Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung eines Anstellungsverhältnisses, das ungekündigt und aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit sowie Sonderkündigungsschutzes nicht ordentlich kündbar ist, kann rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig sein.

Aus dem Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers folgt, dass in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung besteht.

Das allgemeine Beschäftigungsinteresse eines Arbeitnehmers ist besonders verstärkt, wenn dieser in mehreren Bereichen tätig ist und die Tätigkeiten nur gemeinsam ausgeführt werden können.
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