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Wohnungseigentümer darf während der Corona-Pandemie nicht an der Teilnahme einer Eigentümerversammlung gehindert werden
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 45/20, 29.12.2020
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OLG München, AZ: 31 Wx 405/20, 23.11.2020
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AG Kassel, AZ: 800 C 2563/20, 27.08.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Eigentümerversammlung Covid19 Pandemie Corona Vertreterversammlung
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- Zur Bonitätsprüfung des Verwalters bei der Erstbestellung - Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO erforderlich für Verwalterbestellung
- Falsche Parteibezeichnung kann unschädlich sein / Rechtsanwalt darf nicht von Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden
- Wirtschaftsjahr ist zwingend das Kalenderjahr - Eine Jahresabrechnung muss übersichtlich und nachvollzierhbar sein
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In der Sache hat mit dem Amtsgericht Recklinghausen ein weiteres Gericht zurecht entschieden, dass auch während der Corona-Pandemie ein Wohnungseigentümer nicht von der Teilnahme einer Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann.
Damit sollte der Empfehlung des Verbandes der Wohnungsverwalter zum Abhalten einer sogenannten "Vertreterversammlung", in welcher der Verwalter für alle Eigentümer mit ausreichend erteilten Vollmachten eine Eigentümerversammlung abhalten kann, nicht mehr gefolgt werden, da diese Vorgehensweise eine erhebliche Anfechtungsgefahr begründet.