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Wohnungseigentümer hat auch in der Corona-Pandemie das Recht zur Teilnahme an einer Eigentümerversammlung; §§ 23 Abs. 1, 4 WEG; 6 Abs. 1 CoronaMaßnahmenG
AG Lemgo, AZ: 16 C 10/20, 24.08.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Covid19 Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit Beschlussfassung Anfechtungsklage Teilnahme Wohnungseigentümerversammlung
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