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Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in einem aut-aut-Fall
BAG Erfurt, AZ: 9 AZB 47/20, 03.11.2020
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In einem sog. „aut-aut-Fall“, in dem der Kläger die Klageforderung aus einem Rechtsverhältnis herleitet, das er für ein Arbeitsverhältnis, die Beklagte dagegen für das Rechtsverhältnis eines weisungsfrei tätigen Handelsvertreters hält, ist ebenso wie in einem sog. „et-et-Fall“ für die Beurteilung, ob der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fällt, nicht allein auf das Klägervorbringen abzustellen. Bestreitet die beklagte Partei - wie im vorliegenden Fall - tatsächliche Umstände, die für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses von Bedeutung sind, hat das zur Entscheidung berufene Gericht die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme festzustellen.

Zu beachten ist ferner, dass die Zuständigkeitsordnung des ArbGG als zwingendes Gesetzesrecht nicht zur Disposition der Parteien steht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit ausschließlicher Wirkung bei einer Fachgerichtsbarkeit zu konzentrieren, beruht auf der Erwägung, das die Gerichte für Arbeitssachen mit Lebenssachverhalten, die nach §§ 2, 3 ArbGG in ihre Zuständigkeit fallen, in besonderem Maße vertraut und für deren rechtliche Beurteilung qualifiziert sind.

Außerhalb der „sic-non-Fälle“ reicht die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, ebenso wenig aus wie ein schlüssiger Klagevortrag, um die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen.

Im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG enthält die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eine vorgreifliche Sonderregelung, die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln. Für die Annahme, ein Handelsvertreter sei als sog. „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ iSd. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB tätig, reicht es nicht aus, dass er durch ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot in seiner Tätigkeit beschränkt ist, weil eine derartige vertragliche Absprache ihn nicht daran hindert, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden.
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