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Reichweite der Aufklärungspflicht eines Maklers über die zu zahlende Maklerprovision
OLG Hamm, AZ: 18 U 78/19, 07.01.2021
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Nach Abschluss von zwei im Wesentlichen gleichlautenden Maklerverträgen des Eigentümers und Veräußerers von zwei Doppelhaushälften (Beklagter) mit einem Makler (Kläger) für beide Objekte, mit denen der Veräußerer dem Makler jeweils den Alleinauftrag erteilte und in denen jeweils ein unterschiedlich hoher Mindesterlös vereinbart worden war, um die jeweilige Maklerprovision auszulösen, muss der Makler bei einem zeitgleichen Verkauf beider Objekte an ein und denselben Käufer seinen Kunden bzw. Veräußerer nicht über die Konsequenzen der sodann mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreisaufteilung für die zu zahlende Maklerprovision aufklären.

Vielmehr kann der Maklerkunde die ausgelöste und zu zahlende Provision vor Zustimmung zur jeweiligen Kaufpreishöhe und bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages selbst berechnen und berücksichtigen.
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