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"Begründeten Anwendung" bei der ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie opiatabhängiger Patienten; § 13 Abs. 1 BtMG
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 494/13, 28.01.2014
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Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patienten als solche begründet keine Handlungsherrschaft des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten.

Eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung unterfällt grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert.

Das Verschreiben von Betäubungsmitteln ist unerlaubt und damit strafbar, wenn eindeutig gegen die Vorgaben für das Take-Home-Verfahren- selbst unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums eines Arztes über die Gestaltung der Substitutionstherapie - verstoßen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Strafbarkeit eines Arztes bei unerlaubtem Verschreiben von Betäubungsmitteln: Begründete Anwendung von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Substitutionstherapie bei einem opiatabhängigen Patienten; Verantwortlichkeit des Substitutionsarztes bei missbräuchlicher Verwendung des Substitutionsmedikaments durch den Patienten