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Feststellungsinteresse für eine Normenkontrolle gegen außer-Kraft-getretene Veränderungssperren
VGH München, AZ: 1 N 17.1236, 19.12.2019
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Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die hinreichende Konkretisierung einer zu sichernden Planung der Gemeinde zu stellen sind, sind mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit gering.?

Für eine Verhinderungsplanung, die nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern, besteht kein Sicherungsbedürfnis im Sinne einer Veränderungssperre.?

Eine erneute Veränderungssperre ist nach § 17 Abs. 3 BauGB zulässig, wenn die erste Veränderungssperre außer Kraft getreten ist und die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Bebauungsplan Plansicherungsinstrumente Normenkontrollantrag gegen Veränderungssperren, Feststellungsinteresse an der Unwirksamkeit außer Kraft getretener Veränderungssperren, Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Veränderungssperre, Baugenehmigung, Bebauungsplan, Veränderungssperre, Berg- und Wintersport, Normenkontrolle, Feststellungsinteresse, Bestimmtheitsgebot, Schreibfehler