Detailansicht Urteil
Verwalter muss in der Corona-Pandemie keine Eigentümerversammlung einberufen / Einberufung durch den Beirat kann per einstweiliger Verfügung untersagt werden; §§ 24 Abs. 3 WEG; 28 Nr. 4 BayIfSMV
AG München, AZ: 1291 C 2946/21, 25.02.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 97/20, 16.02.2021
-
AG Dortmund, AZ: 514 C 88/20, 19.11.2020
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vorsitzender Verwaltungsbeirat Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop einstweilige Verfügung Einberufung Corona Covid19 Sars Absagen Wohnungseigentümerversammlung
Ähnliche Urteile
- Erhöhung der Erhaltungsrücklage durch Sonderumlage auch ohne Kostenvoranschläge möglich; § 19 WEG
- Laufenten gehören nicht in eine Eigentümergemeinschaft / WEG-Verband kann Nutzungsrechte der einzelnen Wohnungseigentümer durchsetzen
- Obsiegender Anfechtungskläger muss Kosten der Gemeinschaft anteilig mittragen; §§ 16 Abs. 2, 28 WEG
- Nicht zertifizierter Verwalter darf nicht über den 30.06.2024 zum Verwalter bestellt werden; § 48 Abs. 4 S. 2 WEG
- Wohnungseigentümer hat keinen generellen Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beschluss Wurzeln Gegenabmahnung Telefonwerbung Eigenbedarfskündigung Teilungserklärung Treppenlift Miete Mietminderung Tierhaltung Arzthaftung Einstimmigkeit Wirtschaftsplan Protokoll Kurioses Anfechtungsklage Abmahnung Beirat Verkehrsunfall Eigentümerversammlung Nutzungsentschädigung Organisationsbeschluss Garage Schimmel Nachbarrecht Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Abschleppen Veränderung Verwalter Kündigung Jahresabrechnung Makler Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Da die Corona-Schutzverordnung eine Durchführung von Versammlungen der Mitglieder juristischer Personen ausdrücklich zugelassen hat, dürfte eine derartige Versammlung nicht mit dem Argument eines möglichen Infektionsrisikos zu begegnen sein, wenn alle Hygienemaßnahmen berücksichtigt wurden.
Wohl aber dürfte der psychische Zwang, nicht an einer Eigentümerversammlung teilnehmen zu dürfen, die Wirksamkeit etwaiger Beschlussfassungen in Frage stellen. Hierzu hatte das AG München (anders als das AG Dortmund Az.: 514 C 88/20 und das LG Frankfurt Az.: 2-13 T 97/20) aber gar keine Feststellungen getroffen.
Die Möglichkeit eines Anfechtungsrechts durch die Wohnungseigentümer dürfte darüber hinaus die Frage nach der Eilbedürftigkeit aufwerfen. Diese allein mit den Kosten eines Anfechtungsverfahrens zu begründen, dürfte nicht genügen, zumal Schadensersatzansprüche diese Kosten auffangen können. Auch wegen des unklar gebliebenen Sachverhaltes war die Vorwegnahme der Hauptsache problematisch.