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Darlegungs- und Beweislast für einen Hygieneverstoß im Krankenhaus
OLG Dresden, AZ: 4 U 2899/19, 06.04.2020
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An den Vortrag des Patienten, der einen Hygieneverstoß behauptet, sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist aber jedenfalls die Behauptung unterdurchschnittlicher hygienischer Zustände, die konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß bieten. Die Behauptung des Patienten, von einer Krankenschwester gehört zu haben, es gebe in der Einrichtung besonders viele Keiminfektionen, reicht hierfür nicht aus.

Eine Beweislastumkehr kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich stammt; allein das Auftreten einer Infektion stellt demgegenüber keinen Anhaltspunkt für einen haftungsbegründenden Mangel dar.
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