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Ist ein Behandlungsvertrag im Zusammenhang mit einer Entbindung ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten des Kindes?
LG Bochum, AZ: 6 O 336/17, 12.02.2020
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Bei einem Behandlungsvertrag im Zusammenhang mit einer Entbindung liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vor. Damit ist das Kind als Dritter in den Schutzbereich dieses Behandlungsvertrages mit einbezogen, so dass dem Kind wegen bei ihm eingetretener Gesundheitsverletzungen aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Entbindung beim Vorliegen der weiteren Haftungsvoraussetzungen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nunmehr auch auf vertraglicher Grundlage zustehen.

Es stellt eine Pflichtverletzung dar, wenn eine Hebamme einen Arzt nicht hinzu ruft, obwohl sie dafür hätte Sorge tragen müssen, dass der Kreißsaalarzt eine gesteigerte Risikokonstellation und eine möglichen Gefährdung für die Gesundheit des Neugeborenen bereits ab diesem Zeitpunkt ärztlich kontrolliert und den weiteren Geburtsfortgang begleitet hätte.
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