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Privat gegen VW klagender BGH-Richter ist im Dieselverfahren gegen VW befangen
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 205/20, 25.02.2021
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Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der böse Schein, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.
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