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Mieter zahlt Miete nicht - Darf Vermieter nach fristloser Kündigung die Strom- und Wasserversorgung unterbrechen?; §§ 4, 5, 7 WAG NRW
OVG Münster, AZ: 14 B 151/21, 16.03.2021
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/16, 10.02.2017
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OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 27/08, 14.08.2009
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KG Berlin, AZ: 24 W 112/04, 08.08.2005
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann versorgungssperre Mieter Mietrückstand Kündigung Zahlungsrückstand Strom gas Wasser heizung
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- Instandhaltungsrücklage darf die Höchstgrenze von 11,50 €/qm nicht überschreiten; § 28 Abs. 2 der II BVO
- § 28 Abs. 2 der II. BVO keine geeignete Grundlage zur Ermittlung der zu bildenden Instandhaltungsrücklage
- Schuldanerkenntnis der Versicherung bezüglich der Mietwagenkosten; §§ 133, 157 BGB / Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten; § 287 ZPO
- Als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten ist die sogenannte Mittelwertlösung vorzugswürdig
- Der Tatrichter bemisst einen Schadensersatzanspruch in Gestalt von Mietwagenkosten; § 287 ZPO.
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In dem Fall muss dser Vermieter dem säumigen Mieter auch noch die Energieversorgung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsgericht prüft nicht die Wirksamkeit der Kündigung, auch die zuständige Behörde nicht.
Daher kann nur angeraten werden, von solchen Versorgungssperren Abstand zu nehmen. Nur in Ausnahmefällen dürften diese zuläsig sein. Erst wenn der Mieter trotz Vorliegens eines zivilrechtlichen Räumungstitels die Wohnung nicht räumt und auch keine Zahlungen leistet, wird man einen Ausnahmefall für die Zulässigkeit einer Versorgungssperre annehmen können.
Als Vermieter sollte man daher spätestens nach Ausbleiben der zweiten Monatsmiete oder eines Großteils dieser Mieten unverzüglich das Räumungsverfahren vor dem Zivilgericht einleiten, um am Ende dem Mieter nicht auch noch die Energieversorgung finanzieren zu müssen.