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Unterlassungserklärung beseitigt Unterlassungsanspruch/ Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen beschränkt sich auf den konkreten Verbreitungsweg; §§ 823, 1004 BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 20/19, 06.05.2021
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Dem Geschädigten steht gegen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. I BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB bzw. i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in den absolut geschützten Bereich der Intimsphäre im Zusammenhang mit der Versendung der streitgegenständlichen beleidigenden E-Mails an die Firmen E-Mail- Adresse des Geschädigten zu. Dieser ist jedoch durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der Schädiger hat die beantragte strafbewehrte Unterlassungserklärung im Hinblick auf die Firmen E-Mail-Adresse des Geschädigten abgegeben. Der Geschädigte hat insoweit keinen Anspruch auf eine erneute Titulierung.

Soweit der Geschädigte darüber hinaus die Unterlassung im Hinblick auf sämtliche Kommunikationsformen, insbesondere über soziale Netzwerke begehrt, steht ihm ein Anspruch nach oben genannten Vorschriften nicht zu. Der Geschädigte hat schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass nach Abgabe der strafbewehrten UnterIassungserklärung weitere Beeinträchtigungen zu besorgen seien im Sinne einer Wiederholungsgefahr. Er hat nicht ausreichend dargelegt, dass erneute Kontaktaufnahmen seitens des Schädigers auf anderen Kommunikationskanälen erfolgt sind.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Klage trotz der erheblichen Beleidigungen abgewiesen, da der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte und somit die Wiederholungsgefahr weggefallen war. Der Kläger hätte eine Erledigungserklärung abgeben müssen.

Bzgl. der Reichweite der Unterlassungsverpflichtung sollte stets darauf geachtet werden, das die beantragte Unterlassungsverpflichtung nicht zu weit gefasst ist und nur die tatsächlich feststellbaren Verstöße umfasst, sonst droht eine ebenso überflüssige wie vermeidbare Prozessniederlage.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beleidigung Verleumdung Rufschädigung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop