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Eigentümergemeinschaft muss über Umfang von Regressansprüchen selber entscheiden - Delegierung auf Rechtsanwalt ist nichtig
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/21, 18.05.2021
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Die Entscheidung über die Geltendmachung von Regressansprüchen obliegt den Eigentümern im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts. Diese Entscheidung darf nicht auf den Verwalter oder den zu beauftragenden Rechtsanwalt übertragen werden.

Ein Beschluss, der nicht erkennen lässt, welche Regressansprüche konkret geltend gemacht werden sollen, ist nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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