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Zur Nichtigkeit einer Jahresabrechnung und zur Unbestimmtheit eines Beschlusses (hier: Beauftragung eines Rechtsanwaltes)
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/20, 15.01.2021
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Ein Eigentümer, der für einn Beschluss gestimmt hat, verliert hierdurch nicht sein Recht zur Anfechtung.

Eine Abrechnung, die nicht nach den Soll-Vorauszahlungen des Wirtschaftsplanes, sondern nach den tatsächlich geleisteten Zahlungen erstellt wird, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Sollen Schadensersatzansprüche gegen den früheren Verwalter geltend gemacht werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn weder Grund noch Höhe der Ansprüche in dem Beschluss festgelegt werden, denn es ist die Aufgabe des zu beauftragenden Rechtsanwaltes, dieses eigenverantwortlich festzulegen (sehr str.; nicht rechtskräftig).

(Anm. d. Red.: Dieser Teil der Entscheidung des AG Bottrop wurde mittlerweile vom LG Dortmund 1 S 28/21 aufgehoben und der Beschluss für nichtig erklärt.)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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