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Zu den Grenzen der Änderung des Kostenverteilerschlüssels; §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 7 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 195/17, 08.06.2018
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Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11 , NJW 2012, 603 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09 , NJW 2010, 2654 Rn. 16).

Eine Kompetenz der Wohnungseigentümer, den Kostenverteilungs-maßstab der Teilungserklärung für die technische Betreuung der Anlage mit Stimmenmehrheit zu ändern, ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 7 WEG.

Der Umstand, dass die Einheiten einer Wohnungseigentumsanlage nicht einheitlich, sondern teilweise durch unterschiedliche technische Anlagen, die jeweils nur bestimmten Einheiten dienen, versorgt werden, besagt für sich allein nichts über eine gesteigerte Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums und dadurch verursachte Kosten für die technische Betreuung.

Wird ein Wohnungseigentümer als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft für diese entgeltlich tätig, kann die Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen auch dergestalt geregelt werden, dass der von diesem Wohnungseigentümer nach dem allgemeinen Verteilungsmaßstab zu tragende Kostenanteil vorab von den Gesamtkosten abgezogen wird und nur der restliche Betrag von den übrigen Wohnungseigentümern zu begleichen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Änderung Kostenverteilerschlüssel Beschluss Vereinbarung