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Unentgeltliche Verwendung von Lichbildaufnahmen - Schätzung der Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr
OLG Köln, AZ: 15 U 26/15, 11.08.2015
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Stellt - die kommerzielle Nutzung eines Bildes einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar, begründet dies einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Die einwilligungsfreie Nutzung eines Bildes ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es dem Werbenden ausschließlich darum geht, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen von Ware und abgebildeter Person - vorliegend einer schönen und bekannten Schauspielerin - das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen.

Ein von der klagenden Schauspielerin vorgelegter Werbevertrag kann als Grundlage für die Schätzung der fiktiven Lizenzgebühr heranzuziehen sein.

Eine gewisse Abhängigkeit der fiktiven Lizenzgebühr von den Gesamtkosten des Werbeprospekts kann nicht in Abrede gestellt werden, da im Rahmen der Schätzung darauf abzustellen ist, was vernünftige Vertragspartner in der Rolle der Parteien vereinbart hätten.

Auch die unterschiedliche zeitliche Dauer des Werbevertrages (ein Jahr mit Verlängerungsoption) und der streitgegenständlichen Werbung (eine Woche) ist zu berücksichtigen.

Es kann angemessen sein, für die fiktive Lizenzgebühr auf einen Betrag abzustellen, der in etwa dem Monatswert der Lizenzgebühr aus dem Werbevertrag entspricht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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