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Lärmbelästigung: Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 1/16, 21.02.2017
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Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht er hingegen nicht vorzutragen. Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet.?

Sieht sich ein Mieter in einem Mehrparteienhaus einer Lärmbelästigung durch Nachbarmieter ausgesetzt, reicht es aus, wenn er die Lärmbelastung (laute Klopfgeräusche, festes Getrampel, Möbelrücken usw.) ausreichend beschreibt und überdies durch detaillierte "Lärmprotokolle" konkretisiert, derer bei ausreichender Beschreibung wiederkehrender Lärmbeeinträchtigungen nicht einmal bedarf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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