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Mietrecht: Vertragsanpassung wegen Existenzgefährdung durch Lockdown; § 313 BGB
LG Augsburg, AZ: 091 O 2329/20, 15.07.2021
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Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben.

Befindet sich der Mieter in einer ohnehin unbefriedigenden Ertragslage, aufgrund derer der Mieter bereits seit Jahren Verluste aufgrund der hohen Mietzinszahlungen für das Mietobjekt hinzunehmen hatte, darf er in der Extremsituation der vollständigen Betriebsschließungen auf ein Entgegenkommen des Vertragspartners in Bezug auf die Höhe des Mietzinses nach Treu und Glauben vertrauen. Es ist nicht zumutbar auch noch in Zeiten der vollständigen Betriebsschließungen volle Miete bezahlen zu müssen, obwohl diese nicht in den Risikobereich des Mieters fallen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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