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Nutzungsausfallschaden: Geschädigter muss gegnerische Haftpflichtversicherung darauf hinweisen, dass er für die Reparatur eine Vorfinanzierung benötigt
AG Essen, AZ: 29 C 213/14, 06.07.2015
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Grundsätzlich erfordert es die Schadensminderungspflicht im Rahmen der Beurteilung des Nutzungsausfallschadens, dass der Geschädigte die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, wenn ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann.

Unternimmt der Geschädigte nichts, ist auch sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, zweifelhaft. Insbesondere, wenn man über einen derart langen Zeitraum lediglich abwartet, bis seitens des Versicherers eine Zahlung erfolgt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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