Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Widerruf eines unter Vorbehalt erteilten Verwaltungsakts: Wann gilt der Inhaber eines roten Kennzeichen als unzuverlässig?
OVG Münster, AZ: 13 B 3038/92, 04.11.1992
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ändert eine Firma lediglich ihren Firmennamen sowie den Sitz ist sie rechtmäßige Inhaberin roter Kennzeichen.

An der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers ändert jedenfalls nichts, dass der Firmenname in der Zuteilung der Kennzeichen noch nicht umgeschrieben wurde.

Der in einem zu widerrufenden Verwaltungsakt selbst enthaltene Widerrufsvorbehalt gibt der Behörde nur die Befugnis, die Wirksamkeit des Verwaltungsakts bei Vorliegen der in dem Verwaltungsakt näher bezeichneten Umstände zu beenden.

Die Zuverlässigkeit des Inhabers eines roten (Dauer-) Kennzeichens erfordert, dass dieser die ihm mit der Zuteilung obliegenden Verpflichtungen korrekt einhält.

Auch wenn die näheren Tatumstände eines Verkehrsdelikts, hier: Überholen in dritter Fahrspur auf einer zweispurigen Autobahn, eine äußerst rücksichtslose Handlungsweise erkennen lassen, zwingt ein solches Verhalten nicht zu dem Schluss, der Geschäftsführer der Firma werde (vermutlich) auch mit dem roten (Dauer-)Kennzeichen nicht sorgfältig genug umgehen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Verwaltungsakt Zulassung schreiben Stadt verwaltung Behörde rotes rot Kennzeichen Tageszulassung Überführung Probefahrt Kaufen Zulassungsstelle Straßenverkehrsamt Fahrzeugscheinheft eingetragen prüfen Prüfungsfahrt überführen Ermessen Handlungsspielraum Widerruf eines unter Widerrufsvorbehalt erteilten Verwaltungsakts Firma Unternehmern Händler Werkstatt