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Facebook & Instagramm: Voraussetzung für das Sperren von sogenannten „Hassorganisationen“
OLG Dresden, AZ: 4 U 2890/19, 16.06.2020
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Soziale Netzwerke können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch den dauerhaften Ausschluss von Organisationen aufgrund deren ideologischer Ausrichtung ("Hassorganisation") vorsehen. Eine mittelbaren Kontrahierungszwang, der dem entgegenstünde, unterliegen sie auch bei einer überragenden Markstellung nicht.

Bei der Auslegung dieser Ausschlussklauseln sind allerdings die Grundrechte der Nutzer im Wege der mittelbaren Drittwirkung zu beachten. Eine Kündigung muss daher im Einzelfall verhältnismäßig sein und darf nicht willkürlich erfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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