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Kein Schadensersatz für unrechtmäßige Sperrung eines Privatkontos durch Facebook
LG Mannheim, AZ: 14 O 32/19, 13.05.2020
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Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards für das soziale Netzwerk „Facebook“ mit Stand 19. April 2018 wurden wirksam in die Nutzungsverträge einbezogen. Das darin ausgesprochene Verbot der Hassrede beschränkt das vertragliche Nutzungsrecht auch insoweit in AGB-rechtlich zulässiger Weise, als davon Äußerungen erfasst werden, die im Staat-Bürger-Verhältnis von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt wären.

Ob eine Äußerung als Hassrede zu bewerten ist, bedarf der Auslegung und Abwägung im Einzelfall. Auch insoweit ist die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen, die es gebietet, die kollidierenden Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen. Die konkrete Äußerung des Nutzers ist entsprechend presserechtlichen Maßstäben nach ihrem objektiven Sinn aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums auszulegen.

Wurde der Beitrag eines Nutzers zu Unrecht gelöscht und sein Konto für einige Zeit gesperrt, steht dem Nutzer in der Regel weder eine Geldentschädigung noch ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie zu.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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