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3-G-Regel für Heilpraktiker/innen rechtswidrig
OVG Lüneburg, AZ: 13 MN 395/21, 28.09.2021
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Eine Regelung, derzufolge der Zutritt zu den Praxen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und die Inanspruchnahme deren Leistungen auf geimpfte, genesene und (negativ) getestete Personen beschränkt ist, erweist sich in Bezug auf medizinisch notwendige Behandlungen durch Praxen der Heilpraktiker und deren Leistungen jedenfalls in gleichheitsrechtlicher (Art. 3 Abs. 1 GG) Hinsicht, wohl aber auch in freiheitsrechtlicher Hinsicht (Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als voraussichtlich rechtswidrig.
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