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Corona: Keine zusätzlichen Beschränkungen für den Einzelhandel in Hessen
VG Frankfurt am Main, AZ: 5 L 623/21, 16.03.2021
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Akte der europäischen Gesetzgebung wirken einheitlich und unmittelbar. Die hessische Landesregierung ist daher nicht ermächtigt, Akte der europäischen Gesetzgebung pauschal für nicht anwendbar zu erklären.

Die normative Unterscheidung zwischen Gartenmärkten, Blumenläden, Bau- und Heimwerkermärkten sowie der Antragstellerin mit ihrem Grillsortiment ist nicht nachvollziehbar. Die Anforderungen an Hygienekonzepte sind identisch.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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