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Zwei Vergleichangebote für größere Instandsetzungsmassnahmen auch in Corona-Zeiten nicht ausreichend; § 21 Abs. 4 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 33/20, 23.04.2021
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Es ist seit langem anerkannt - und daran hat sich auch infolge der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes mit Wirkung zum 01.12.2020 nichts geändert -, dass vor einer Beschlussfassung mehrere Alternativangebote einzuholen sind.

Hintergrund dafür war und ist, dass die Eigentümer dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgend keine überteuerten Aufträge erteilen sollen und eine technisch einwandfreie Lösung wählen, die eine dauerhafte Beseitigung vorhandener Mängel und Schäden verspricht.

Jedenfalls war die Einholung von jeweils nur zwei Angeboten hier ermessensfehlerhaft, weil nicht ersichtlich ist, dass und wie der vorgenannte Zweck durch die Eigentümer erfüllt werden konnte.

Dass es derzeit wegen der hohen Nachfrage und der Auslastung der (Handwerks-)Unternehmen durchaus nicht ohne Weiteres für die WEG-Verwaltungen möglich ist, mehrere Angebote von Fachfirmen einzuholen, muss im Prozess durch Darlegung von entsprechenden Bemühungen dargelegt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrman Bottrop Instandhaltung