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Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens können auch in einem Beweissicherungsverfahren erstattungsfähig sein; §§ 91 Abs. 1 S. 1, 494 a Abs. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 60/11, 07.02.2013
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Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das während eines selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsgegner in Auftrag gegeben wird, können gem. § 494a Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sein.

Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Kosten, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen.

Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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