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Haftung eines Autofahrer bei Kollision mit einem von der Haltestelle anfahrenden Linienbus
OLG München, AZ: 10 U 2926/10, 17.12.2010
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Kommt es zu einer Kollision eines von einer Haltestelle anfahrenden Omnibusses mit einem unmittelbar vor diesem von der Linksabbiege- auf die Geradeausfahrerspur einscherenden Taxi, so steht Letzterem kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da ein Anscheinsbeweis für die Missachtung der für einen Spurwechsler geltenden Sorgfaltspflichten besteht.

Ein Zusammenhang zwischen fehlenden Blinken und Kollision kann nur entstehen, wenn der „Überholvorgang“ im untechnischen Sinne zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, an dem noch nicht geblinkt wurde und das Fahrzeug noch stand.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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