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Haftung eines Busfahrer für das Stürzen von Passagieren beim Anfahren; § 823 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 27/92, 01.12.1992
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Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängte, dass dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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