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Kraftfahrzeugrennen - Unterscheidung zwischen "möglichst hoher" und "höchstmöglicher" Geschwindigkeit
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 79/20, 24.06.2021
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Die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht muss darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Nicht ausreichend ist, dass es dem Täter auf das Erreichen einer „möglichst hohen“ Geschwindigkeit ankommt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter nach seinen Vorstellungen die situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit anstrebt.

Für das Absichtsmerkmal ist zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher Geschwindigkeit: Ziel der möglichst hohen Geschwindigkeit, situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit, nicht ganz unerhebliche Wegstrecke, Ausreichen von notwendigem Zwischenziel); bedingter Vorsatz (Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit; in hohem Maße gefährliche Handlungen; Vertrauen auf guten Ausgang bei erkannter Eigengefährdung bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr); Gefährdung des Straßenverkehrs (falsches Fahren beim Überholen).